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   RG, 12.04.1915 - Rep. VI. 652/14   

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RG, 12.04.1915 - Rep. VI. 652/14 (https://dejure.org/1915,99)
RG, Entscheidung vom 12.04.1915 - Rep. VI. 652/14 (https://dejure.org/1915,99)
RG, Entscheidung vom 12. April 1915 - Rep. VI. 652/14 (https://dejure.org/1915,99)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die verzögerte Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch unter Umständen gemäß § 203 Abs. 2 BGB. zu einer Hemmung der Verjährung führen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hemmung der Verjährung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.01.1981 - III ZR 168/79

    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

    Höhere Gewalt im Sinne des § 203 BGB ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn das eingetretene Ereignis (hier: die Verjährung) auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden konnte, eine Rechtsverfolgung also auch bei äußerster zumutbarer Anstrengung unmöglich war (vgl. RGZ 87, 52, 55; 151, 129, 138; Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. Rdn. 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.07.1960 - V BLw 33/59

    Ausgleichsansprüche beim Erwerb eines Ersatzhofes

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGZ 87, 52, 55; 151, 129, 138; DR 1940, 1186), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 28. April 1953, I ZR 47/52, Der Betrieb 1953, 593 und vom 8. Mai 1956, VI ZR 58/55, MDR 1956, 534 mit Anmerkung von Rötelmann), liegt höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB nur dann vor, wenn die Verhinderung an der Rechtsverfolgung auf Ereignissen beruht, die auch durch äußerste, nach Lage der Sache von dem Anspruchsberechtigten vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten; schon das geringste Verschulden schließt die Annahme höherer Gewalt aus.
  • BGH, 04.04.1957 - III ZR 231/55

    Rechtsmittel

    Da diese Verteidigung die Verjährung nicht unterbrach (RGZ 153, 375 [380 ff] - Palandt BGB § 209 Anm. 1) mußte der Kläger bei der gebotenen äußersten Sorgfalt (RGZ 87, 52 [55]) durch Gegenvorstellung beim Landgericht, notfalls durch Beschwerde zum Berufungsgericht, darauf hinwirken, daß ihm das Armenrecht auch für seine weitergehenden Ansprüche bewilligt wurde.
  • OLG Frankfurt, 31.01.1984 - 11 W 73/83

    Frist für Prozesskostenhilfeabtrag für beabsichtigte Ehelichkeitsanfechtungsklage

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Rechtsunkenntnis auf ein von außen her wirkenden Ereignis beruht, daß unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (vgl. BGH a.a.O. im Anschluß an RGZ 87, 52 (55)).
  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 43/54
    Hat sie das Armenrechtsgesuch so zeitig angebracht, daß ihr bei vorausschauender Betrachtung die Erhebung der Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist gesichert erscheinen konnte, so ist es im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB als ein die Verjährung hemmender Fall höherer Gewalt zu werten, wenn sich die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch verzögert und die Klage infolgedessen nicht fristgerecht erhoben werden kann (RGZ 87, 52 [54/55]; 126, 58 [61]; 168, 214 [225]).
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